DAS GEWALTSCHUTZGESETZ

Staatliche und rechtliche Möglichkeiten zur Intervention

Das Gewaltschutzgesetz ist seit dem 01.01.2002 in Kraft. Mit diesem Gesetz werden die Rechte und Schutzmöglichkeiten der Betroffenen vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen gestärkt und die Täter zur Verantwortung gezogen. Gewalttaten sind im Sinne des Gewaltschutzgesetzes:

  • Verletzungen des Körpers,
  • der Gesundheit und der Freiheit
  • Androhungen von Verletzungen
  • Nachstellungen, Beleidigungen
  • und Belästigungen (Stalking)

Nach der Devise: "Wer schlägt – der geht", 

  • müssen betroffene Frauen nicht mehr den gemeinsamen Haushalt verlassen. 
  • muss der Täter die Wohnung verlassen, zunächst für einen begrenzten Zeitraum.
  • Es können Kontakt- und Näherungsverbote ausgesprochen,
  • Anträge auf Schadensersatz gestellt und Maßnahmen zum Schutz von Kindern getroffen werden.

Zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten:

Schutz vor Gewalt und Nachstellungen/ Schutzanordnungen
§1 Gewaltschutzgesetz

Das Gericht kann dem Täter untersagen,

  • die Wohnung der verletzten Person zu betreten
  • sich der Wohnung des Opfers auf einen vom
  • Gericht bestimmten Umkreis zu nähern Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, wie z. B. der Arbeitsplatz,
  • der Kindergarten oder die Schule der Kinder
  • Kontakt zur verletzten Person- persönlich oder per Telefon, Fax,
  • per Brief, E-Mail aufzunehmen
  • Ein Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen

Zuweisung der Wohnung
§2 Gewaltschutzgesetz

  • Die verletzte Person hat das Recht auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung unabhängig vom Eigentum an der Wohnung oder den Mietverhältnissen.
  • Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld
  • Ersatz von Vermögensschäden
  • Schmerzensgeld für Körperverletzungen, Schmerzen und Demütigungen
  • Maßnahmen zum Schutz von Kindern Neuregelung des Sorgerechts,
  • Entzug des Sorgerechts für den Gewalttäter
  • Aussetzung des Umgangsrechts oder Anordnung eines betreuten Umgangs

 

Das Gewaltschutzgesetz gilt für eheliche und nichteheliche Lebensgemeinschaften.


Interventionsstelle
Telefon 02663 / 911353
intervention@notruf-westerburg.de